Zum Inhalt der Seite
[Versionen] - [Seite bearbeiten]

AnimagiC [Diskussionsforum]


AnimagiC
:: Fanarts (41)
:: Fanfics (3)
:: Dōjinshi (13)
:: Fanliste (84 Mitglieder)
:: RPGs
:: Fanart-Wettbewerbe
Artikel / Rezensionen:
:: AnimagiC
Zurück zu:
:: Serien-Seite

Version vom 08:30, 7. Jul 2004
abgemeldet (Beiträge)

← Vorige Änderung
Version vom 08:32, 7. Jul 2004
abgemeldet (Beiträge)

Nächste Änderung →
Zeile 9: Zeile 9:
Da Weird Visions eine zu kleine Location hat und somit nicht alle interessenten mit Karten versorgen kann, wurden uah schon Laute nach einer Klage um Karten laut. Dies wird aber in folgenden Text des AnimaniA Users "U_san" geklärt: Da Weird Visions eine zu kleine Location hat und somit nicht alle interessenten mit Karten versorgen kann, wurden uah schon Laute nach einer Klage um Karten laut. Dies wird aber in folgenden Text des AnimaniA Users "U_san" geklärt:
-''Die Crux mit der AnimagiC-Kartenbestellung aus einer rechtlichen Betrachtung +''Die Crux mit der AnimagiC-Kartenbestellung aus einer rechtlichen Betrachtung''
-Wie wohl alle wissen, waren die Karten für die AnimagiC dieses Jahr recht schnell ausverkauft. Die ConPackete gingen sogar so schnell weg, das wohl niemand mehr als 55 Euro dafür zahlen musste. +''Wie wohl alle wissen, waren die Karten für die AnimagiC dieses Jahr recht schnell ausverkauft. Die ConPackete gingen sogar so schnell weg, das wohl niemand mehr als 55 Euro dafür zahlen musste.''
-Die, die aber keine ConPackete bekommen haben, sind natürlich verstimmt, wollen sie sich nicht mit Ein- oder Zweitageskarten zufrieden geben. +''Die, die aber keine ConPackete bekommen haben, sind natürlich verstimmt, wollen sie sich nicht mit Ein- oder Zweitageskarten zufrieden geben.
-Was daraus entsteht ist ein größerer Groll gegen die Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH. Bei manchen ging dieser Groll und die Verstimmtheit so weit, das die Laute nach einer Klage um die Karten laut wurde. +Was daraus entsteht ist ein größerer Groll gegen die Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH. Bei manchen ging dieser Groll und die Verstimmtheit so weit, das die Laute nach einer Klage um die Karten laut wurde.''
-In dem nachfolgenden Text, möchte ich gerne etwas auf den rechtlichen Aspekt einer etwaigen Klage eingehen. +''In dem nachfolgenden Text, möchte ich gerne etwas auf den rechtlichen Aspekt einer etwaigen Klage eingehen.''
-Zu allererst möchte ich diesen Damen und Herren davon abraten, eine Klage gegen die Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH zu starten. +''Zu allererst möchte ich diesen Damen und Herren davon abraten, eine Klage gegen die Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH zu starten.''
-Kurzerhand lässt es sich folgendermaßen erklären: +''Kurzerhand lässt es sich folgendermaßen erklären:''
-Zu allererst muss ich erwähnen, dass im Kaufrecht immer 2 Willenserklärungen vorliegen müssen, bevor ein Vertrag als rechtswirksam betrachtet wird und die einzelnen Leistungen erfüllt werden müssen. Die erste Willenserklärung muss mit der zweiten vom Vertragspartner bestätigt werden. Und zwar zu exakt den gleichen Konditionen (Preis, Zahlart, Versand, usw.). Wird die zweite Willenserklärung abgewandelt, so ist sie wiederum als erste Willenserklärung zu sehen und muss vom Vertragspartner anerkannt werden. +''Zu allererst muss ich erwähnen, dass im Kaufrecht immer 2 Willenserklärungen vorliegen müssen, bevor ein Vertrag als rechtswirksam betrachtet wird und die einzelnen Leistungen erfüllt werden müssen. Die erste Willenserklärung muss mit der zweiten vom Vertragspartner bestätigt werden. Und zwar zu exakt den gleichen Konditionen (Preis, Zahlart, Versand, usw.). Wird die zweite Willenserklärung abgewandelt, so ist sie wiederum als erste Willenserklärung zu sehen und muss vom Vertragspartner anerkannt werden.''
-Was in der AnimaniA Ausgabe 03/2004 stand, war nicht etwa ein Angebot, sondern eine Anpreisung, eine Aufforderung zum Kauf einer Karte oder eines ConPacketes (im folgenden vereinfacht als Karte ausgedrückt). Dies bedeutet, dass die Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH eine Bekanntmachung an die Allgemeinheit gemacht hat und nicht ein Angebot an den einzelnen. Demnach kann man daraus auch keine Rechte geltend machen, da von Seiten der Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH keine Willenserklärung vorliegt; sie nämlich vom Interessenten der Karte ausgeht. Dies ist im rechtlichen Sinne eine Anfrage an die Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH, ob diese dem Interesenten zu den Angegebenen Konditionen eine Karte verkaufen will. Demnach ist der Interessent an die Anfrage gebunden (§145 f. BGB, welche im Groben besagen: +''Was in der AnimaniA Ausgabe 03/2004 stand, war nicht etwa ein Angebot, sondern eine Anpreisung, eine Aufforderung zum Kauf einer Karte oder eines ConPacketes (im folgenden vereinfacht als Karte ausgedrückt). Dies bedeutet, dass die Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH eine Bekanntmachung an die Allgemeinheit gemacht hat und nicht ein Angebot an den einzelnen. Demnach kann man daraus auch keine Rechte geltend machen, da von Seiten der Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH keine Willenserklärung vorliegt; sie nämlich vom Interessenten der Karte ausgeht. Dies ist im rechtlichen Sinne eine Anfrage an die Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH, ob diese dem Interesenten zu den Angegebenen Konditionen eine Karte verkaufen will. Demnach ist der Interessent an die Anfrage gebunden (§145 f. BGB, welche im Groben besagen:
-"Wer einem anderen die Schließung eines Vertrages anbietet, ist an den Vertrag gebunden.") +"Wer einem anderen die Schließung eines Vertrages anbietet, ist an den Vertrag gebunden.")''
-Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH kann diese erste Willenserklärung annehmen oder ablehnen. Dies liegt in ihrer Entscheidung, da die Initiative (die erste Willenserklärung) vom Interessenten ausgeht. +''Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH kann diese erste Willenserklärung annehmen oder ablehnen. Dies liegt in ihrer Entscheidung, da die Initiative (die erste Willenserklärung) vom Interessenten ausgeht.
-Der Antrag auf den Kaufvertrag erlischt, wenn der Antrag dem Antragenden abgelehnt wurde oder wenn Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH dem Antragenden nach §§ 147 bis 149 geantwortet hat (§ 146 BGB). +Der Antrag auf den Kaufvertrag erlischt, wenn der Antrag dem Antragenden abgelehnt wurde oder wenn Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH dem Antragenden nach §§ 147 bis 149 geantwortet hat (§ 146 BGB).''
-Es bedarf aber keiner Bestätigung über die Annahme, da dies unter den § 151 BGB fällt, welcher besagt, dass ein Vertrag zustande kommt. ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Verkehrssitteb edeutet hier, dass es für die Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH viel zu umständlich währe, alle Anträge (die Bestellkarten) zu beantworten und dann nochmals die Bestatigungskarte zurück zu schicken. Demnach verzichtet man hier im Sinne des § 151 BGB auf eine Auftragsbestätigung. +''Es bedarf aber keiner Bestätigung über die Annahme, da dies unter den § 151 BGB fällt, welcher besagt, dass ein Vertrag zustande kommt. ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Verkehrssitteb edeutet hier, dass es für die Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH viel zu umständlich währe, alle Anträge (die Bestellkarten) zu beantworten und dann nochmals die Bestatigungskarte zurück zu schicken. Demnach verzichtet man hier im Sinne des § 151 BGB auf eine Auftragsbestätigung.''
-Ich hoffe, dass ich mit diesem Text für mehr Verständnis im rechtlichen Aspekt gebracht habe und auch aufgezeigt habe, dass eine etwaige Klage gegen die Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH nichtig und somit unnötig wäre. +''Ich hoffe, dass ich mit diesem Text für mehr Verständnis im rechtlichen Aspekt gebracht habe und auch aufgezeigt habe, dass eine etwaige Klage gegen die Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH nichtig und somit unnötig wäre.''
-Mit freundlichen Grüßen +''Mit freundlichen Grüßen''
-U_san''+''U_san''
[http://www.animania.de/forum/viewtopic.php?t=7379&start=0 Link-Text] [http://www.animania.de/forum/viewtopic.php?t=7379&start=0 Link-Text]

Version vom 08:32, 7. Jul 2004

Die AnimagiC ist eine Convention der Weird Visions Media- und Vertriebs GmbH und, laut Eigenaussage, die größte A/M Con in Europa.

Sie geht über ein Wochenende (Freitag bos Sonntag) und bietet Ehrengäste, Filmräume, Cosplaywettbewerbe, Bühnenacts, Verkaufsräume, FanArt Ausstellungen, Go-Workshops, Synchroworkshops, Karaoke, Videogaming, Rollenspiele, Kinoprogramm, VisualKey Partys und die Möglichkeit eines Fanclubstandes.

Allerdings sei zu sagen, dass die AnimagiC sehr kommerziell ist und man eigentlich nur, oder vor allem, Neuerscheinungen des hauseigenen Labels "OVA-Films", angeboten oder gezeigt bekommt.

Viele der Besucher dieser Con kommen allerdings nur, um Leute zu treffen, weniger wegen der Con selber..

Da Weird Visions eine zu kleine Location hat und somit nicht alle interessenten mit Karten versorgen kann, wurden uah schon Laute nach einer Klage um Karten laut. Dies wird aber in folgenden Text des AnimaniA Users "U_san" geklärt:

Die Crux mit der AnimagiC-Kartenbestellung aus einer rechtlichen Betrachtung

Wie wohl alle wissen, waren die Karten für die AnimagiC dieses Jahr recht schnell ausverkauft. Die ConPackete gingen sogar so schnell weg, das wohl niemand mehr als 55 Euro dafür zahlen musste.

Die, die aber keine ConPackete bekommen haben, sind natürlich verstimmt, wollen sie sich nicht mit Ein- oder Zweitageskarten zufrieden geben. Was daraus entsteht ist ein größerer Groll gegen die Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH. Bei manchen ging dieser Groll und die Verstimmtheit so weit, das die Laute nach einer Klage um die Karten laut wurde.

In dem nachfolgenden Text, möchte ich gerne etwas auf den rechtlichen Aspekt einer etwaigen Klage eingehen.


Zu allererst möchte ich diesen Damen und Herren davon abraten, eine Klage gegen die Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH zu starten.

Kurzerhand lässt es sich folgendermaßen erklären:

Zu allererst muss ich erwähnen, dass im Kaufrecht immer 2 Willenserklärungen vorliegen müssen, bevor ein Vertrag als rechtswirksam betrachtet wird und die einzelnen Leistungen erfüllt werden müssen. Die erste Willenserklärung muss mit der zweiten vom Vertragspartner bestätigt werden. Und zwar zu exakt den gleichen Konditionen (Preis, Zahlart, Versand, usw.). Wird die zweite Willenserklärung abgewandelt, so ist sie wiederum als erste Willenserklärung zu sehen und muss vom Vertragspartner anerkannt werden.

Was in der AnimaniA Ausgabe 03/2004 stand, war nicht etwa ein Angebot, sondern eine Anpreisung, eine Aufforderung zum Kauf einer Karte oder eines ConPacketes (im folgenden vereinfacht als Karte ausgedrückt). Dies bedeutet, dass die Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH eine Bekanntmachung an die Allgemeinheit gemacht hat und nicht ein Angebot an den einzelnen. Demnach kann man daraus auch keine Rechte geltend machen, da von Seiten der Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH keine Willenserklärung vorliegt; sie nämlich vom Interessenten der Karte ausgeht. Dies ist im rechtlichen Sinne eine Anfrage an die Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH, ob diese dem Interesenten zu den Angegebenen Konditionen eine Karte verkaufen will. Demnach ist der Interessent an die Anfrage gebunden (§145 f. BGB, welche im Groben besagen: "Wer einem anderen die Schließung eines Vertrages anbietet, ist an den Vertrag gebunden.")

Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH kann diese erste Willenserklärung annehmen oder ablehnen. Dies liegt in ihrer Entscheidung, da die Initiative (die erste Willenserklärung) vom Interessenten ausgeht. Der Antrag auf den Kaufvertrag erlischt, wenn der Antrag dem Antragenden abgelehnt wurde oder wenn Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH dem Antragenden nach §§ 147 bis 149 geantwortet hat (§ 146 BGB).

Es bedarf aber keiner Bestätigung über die Annahme, da dies unter den § 151 BGB fällt, welcher besagt, dass ein Vertrag zustande kommt. ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Verkehrssitteb edeutet hier, dass es für die Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH viel zu umständlich währe, alle Anträge (die Bestellkarten) zu beantworten und dann nochmals die Bestatigungskarte zurück zu schicken. Demnach verzichtet man hier im Sinne des § 151 BGB auf eine Auftragsbestätigung.

Ich hoffe, dass ich mit diesem Text für mehr Verständnis im rechtlichen Aspekt gebracht habe und auch aufgezeigt habe, dass eine etwaige Klage gegen die Weird Vision Media Verlags- und Medienvertriebs GmbH nichtig und somit unnötig wäre.

Mit freundlichen Grüßen U_san Link-Text

Allerdings muss man aber auch erwähnen, dass es viele Ungereimtheiten auf der AnimagiC gibt. DIes ist auf eine fehlerhafte Conorganisation, aber auch auf eine fehlerhafte Con Leitung zurückzuführen.

Informationen (wenn auch nur spärliche) gibt es unter [1]




Letzte Änderungen
Hilfe
Spezialseiten